
Wegzug ins Ausland

🧠 Auch Einzelunternehmen und Personengesellschaften sind betroffen: Die „Wegzugsbesteuerung light“ – teure Fallstricke bei der Verlagerung ins Ausland

Liebe Leserinnen und Leser,
Wenn Unternehmer an einen Wegzug denken, haben sie meist § 6 AStG im Blick – die klassische Wegzugsbesteuerung für Kapitalgesellschaftsanteile.
👉 Doch was viele übersehen: Auch Einzelunternehmen und Personengesellschaften können in eine ähnliche Falle laufen – die sogenannte Entstrickungsbesteuerung nach § 4 Abs. 1 Sätze 3 und 4 sowie § 16 Abs. 3a EStG.
📉 Und diese kann teuer werden – sehr teuer.

❓ Was steckt dahinter?
Die Regelung soll den deutschen Fiskus absichern, wenn Wirtschaftsgüter oder ganze Betriebe ins Ausland verlagert werden und damit das deutsche Besteuerungsrecht entfällt.
🇩🇪 Deutschland will sich die stillen Reserven sichern, bevor Vermögen das Land verlässt.
🔍 Die Entstrickungsbesteuerung betrifft nicht Kapitalanteile, sondern konkrete Vermögensbestandteile im Betriebsvermögen – mit voller Härte:
💥 Rechtsfolge:
➡️ Fiktive Veräußerung zum Verkehrswert
➡️ Sofortige Besteuerung der stillen Reserven
➡️ Ohne dass real etwas verkauft wurde
⚠️ Wann schlägt die Steuerfalle zu?
📌 § 4 Abs. 1 S. 3 und 4 EStG
🔁 Verlagerung einzelner Wirtschaftsgüter (z. B. Lizenzen, Kundenlisten, Maschinen)
➡️ In eine ausländische Betriebsstätte oder zu einem ausländischen Rechtsträger
📌 § 16 Abs. 3a EStG
🔁 Verlagerung eines gesamten Betriebs oder Teilbetriebs
➡️ Fiktive Betriebsaufgabe wird unterstellt
🚨 In beiden Fällen:
Sofortige Besteuerung der stillen Reserven, unabhängig von realem Verkauf oder Liquidität.
🧑💻 Praxisbeispiel
Ein Softwareentwickler zieht nach Zypern.
Sein deutsches Einzelunternehmen bleibt bestehen – samt Kundenstamm, Markenrechten und IP.
📊 Buchwert: 100.000 €, Verkehrswert: 900.000 €
💥 Ergebnis: 800.000 € fiktiver Gewinn, steuerpflichtig mit bis zu 45 % plus Soli
💸 Liquidität? Fehlanzeige.

👥 Was gilt für Personengesellschaften?
📍 Die Entstrickungsbesteuerung erfolgt transparent auf Gesellschafterebene.
➡️ Ein reiner Wohnsitzwechsel reicht nicht – es braucht eine tatsächliche Verlagerung von Wirtschaftsgütern oder Funktionen.
🚨 Kritisch wird es, wenn:
Eine ausländische Betriebsstätte entsteht
Wesentliche Funktionen ins Ausland verlagert werden
🛡️ Vermeidungsstrategien – es gibt sie!
✅ Buchwertabsenkung vor Verlagerung
➡️ z. B. durch Abschreibungen
✅ Segmentierung von Geschäftsaktivitäten
➡️ Inland & Ausland klar trennen
✅ Geschäftsführer im Inland einsetzen
➡️ zur Nachweispflicht der Betriebsfortführung
✅ Stundung über 5 Jahre bei EU/EWR-Verlagerung
➡️ wenn bestimmte Bedingungen erfüllt sind
🧾 Fazit: Eine unterschätzte Gefahr
Die Entstrickungsbesteuerung ist die übersehene Schwester der Wegzugsbesteuerung – aber mit ähnlicher Sprengkraft 💣.
🌍 Wer als Unternehmer oder Gesellschafter ins Ausland geht, sollte nicht nur den Steuerberater, sondern auch den Strategen im Kopf einschalten.
📌 Denn: Ein unbeachteter Paragraph kann Millionen kosten.